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Anwalt Erbrecht Hamburg

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Gemeinschaftliches Testament Quickborn

b.) Gemeinschaftliches Testament der Ehegatten

Ein gemeinschaftliches Testament können nur Ehegatten errichten. Auch dieses kann in notarieller Form oder privatschriftlich verfasst werden, wobei es im letzteren Fall genügt, wenn ein Ehegatte den gesamten Text handschriftlich niederlegt und dann beide Ehegatten diesen unterschreiben. Der Unterschied des gemeinschaftlichen Testaments zu Einzeltestamenten der Ehegatten – die natürlich auch möglich sind und von denen der jeweils andere Ehegatte keine Kenntnis haben muss – liegt darin, dass das gemeinschaftliche Testament Bindungswirkungen entfalten kann. So geht z.B. eine gegenseitige Erbeinsetzung der Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einer abweichenden Regelung in einem Einzeltestament eines Ehegatten vor. Außerdem ist der Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments im Vergleich zu einem Einzeltestament erschwert (er bedarf der notariellen Beurkundung und Zustellung an den anderen Ehegatten) und nach dem Tod eines Ehegatten grundsätzlich ausgeschlossen.

Diese Bindungswirkungen können aber auch erhebliche rechtliche Folgen haben, die beide Ehegatten nie bedacht und häufig auch gar nicht gewollt haben. Enthält z.B. das gemeinschaftliche Testament auch Bestimmungen zugunsten der Kinder, kann der längerlebende Ehegatte an diese Regelungen gebunden sein, auch wenn sich später herausstellt, dass es gute Gründe gäbe (z.B. die Pflege durch ein Kind), davon abzuweichen. Es empfiehlt sich daher dringend, sich vor Abfassung eines gemeinschaftliches Testaments beraten zu lassen!

 
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