Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Testament Quickborn

a.) Testamentsformen

aa.) Eigenhändiges (privatschriftliches) Testament

Bei einem eigenhändigen (sog. privatschriftlichen) Testament muss der gesamte Text vollständig vom Erblasser mit der Hand geschrieben und sodann unterschrieben werden. Außerdem sollte Zeit und Ort im Testament angegeben sein. Das Testament kann man zunächst persönlich verwahren. Um zu verhindern, dass es verloren geht oder gar vernichtet wird, kann man es aber auch schon zu Lebzeiten beim Nachlassgericht hinterlegen.

Benötigt der Erbe nach dem Tod einen Erbnachweis über die Erbfolge, z.B. um das Grundbuch umschreiben zu lassen oder um über Konten oder Versicherungen des Erblassers zu verfügen, muss vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt werden.


bb.) Notarielles Testament

Alternativ kann man das Testament vom Notar beurkunden lassen. Der Notar bespricht die persönlichen Wünsche, berät über die verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondereauch im Hinblick auf eine möglichst steuergünstige Lösung, und fasst das Ergebnis in einen rechtlich eindeutigen Text. Zweifel, ob überhaupt ein Testament vorliegt, ob das Testament echt ist und v.a. wie das Testament zu verstehen ist, werden damit vermieden.

Die Kosten der Beratung und Beurkundung beim Notar sind einheitlich festgelegt und richten sich nach dem Vermögen (unter Abzug der Schulden) zum Zeitpunkt der Beurkundung (Beispiele: Vermögen von 50.000,- €: Gebühr 132,- €; von 200.000,- €: Gebühr 357,- € zzgl. Auslagen und MwSt).

Dieser "Nachteil" im Vergleich zum handschriftlichen Testament wird später dadurch aufgewogen, dass man für den Nachweis der Erbfolge aufgrund eines notariellen Testaments in der Regel keinen Erbschein, sondern nur die Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts benötigt. Die Gebühren für den Erbschein und die dafür benötigten Erklärungen sind in der Regel doppelt so teuer wie das Testament.

 
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