Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
Anwalt Erbrecht Hamburg

Tel: 040 74214695


Hafencity Hamburg, Am Kaiserkai 1
und Hamburg-Finkenwerder


Zahlung an Insolvenzverwalter bei Forderungsfreigabe befreit von der Schuld

Zahlt ein Schuldner des insolventen Forderungsinhabers trotz bestehender Forderungsfreigabe an den Insolvenzverwalter, so kann der Forderungsinhaber nicht nochmalige Zahlung von diesem verlangen.


Dies gilt aber nur, wenn der Schuldner keine Kenntnis von der Forderungsfreigabe hatte. In dem betroffenen Sachverhalt hatte der Insolvenzverwalter dem insolventen Unternehmen gegenüber die Freigabe der Forderung erteilt, so dass dieses von dem Schuldner die Zahlung des Betrages an sich verlangen durfte. Dem Schuldner war zwar bekannt, dass über das Vermögen des Unternehmens die Insolvenz eröffnet worden war, nicht aber, dass die Forderung zur Einziehung durch das Unternehmen freigegeben worden war. Aus diesem Grund leistete er den geschuldeten Betrag direkt an den Insolvenzverwalter, woraufhin das Unternehmen eine nochmalige Zahlung verlangte, was aber aufgrund der fehlenden Kenntnis des Schuldner von der Forderungsfreigabe unrechtmäßig war.
 
Bundesgerichtshof, Urteil BGH IX ZA 30 10 vom 16.12.2010
Normen: §§ 35, 82 InsO
[bns]
 
Erbfolgenbestimmung nahe Schenefeld, Auslandsbezug Buchholz in der Nordheide, Vorerbfolge nahe Quickborn, Anwaltskanzlei nahe Norderstedt, Testamentserrichtung nahe Buchholz in der Nordheide, Ehegatten Testament Hamburg, Verteilung Vermoegen Hamburg, Gemeinschaftliches Testament Glinde, Lebensversicherung Erbe Glinde, Gesetzliche Erbfolge Finkenwerder