Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

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Keine Anrechnung auf Unfallrente als steuerfreie Einnahme

Eine Unfallrente darf als steuerfreies Einkommen nicht auf die vom Antragsteller begehrte Witwenrente angerechnet werden.


In dem vorliegenden Sachverhalt erhielt der Kläger neben der Altersrente in Höhe von 1000 Euro eine Unfallrente über 675 Euro. Nach dem Tod seiner Ehefrau beantragte er bei der Rentenversicherung eine Witwerrente, welche auch Bewilligt wurde. Eine Auszahlung erfolgte jedoch nicht. Begründet wurde dies mit dem Umstand, dass der Witwer durch die gemeinsame Veranlagung von Alters- und Unfallrente den geltenden Freibetrag überschreiten würde. Gegen diese Ansicht wandte er sich mit seiner Klage, welcher im Ergebnis Erfolg beschieden war.

Bei der Unfallrente handele es sich um steuerfreies Einkommen, welches nicht auf die erbetene Witwerrente angerechnet werden dürfte. Maßgebliches Argument für diese Ansicht sind nach der Auffassung der Richter neben dem Wortlaut der maßgeblichen Gesetzesnorm auch deren Entstehungsgeschichte. Ziel ihrer Schaffung sei es gerade gewesen, ein Gleichauf von Steuerrecht und Sozialrecht zu schaffen. Deshalb folgte das Gericht dem Begehren des Klägers und sprach ihm eine höhere Witwerrente zu.
 
Landessozialgericht Baden-Württemberg , Urteil LSG BW L 9 R 153 09 vom 25.01.2011
Normen: § 18a I SGB IV, § § EStG
[bns]
 
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