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und Hamburg-Finkenwerder


Massive Stärkung der Rechte von Flugreisenden gegen Fluggesellschaften

Liegen die Ursachen einer Nichtbeförderung in betrieblichen Gründen der Fluggesellschaften, müssen diese in fast allen Fällen Ausgleichszahlungen an ihre Kunden erbringen.


In dem ersten durch die europäischen Richter entschiedenen Sachverhalt ging es um zwei Personen, die einen Flug in die Karibik gebucht hatten. Infolge einer Verspätung ihres Zubringerfluges zum Madrider Flughafen hatte die Fluggesellschaft jedoch den ebenfalls bei ihr gebuchten Anschlussflug über den Atlantik schon storniert. Obwohl die beiden Flugreisenden das Gate für den Anschlussflug noch rechtzeitig erreichten, verweigerte die Gesellschaft die Beförderung. Ausgleichszahlungen lehnte sie ab und begründete ihre Auffassung mit dem Umstand, dass solche Zahlungen nur bei einer Nichtbeförderung wegen Überbuchung vorgesehen seien. Dem folgte das Gericht nicht und erstreckte den Anspruch auf Ausgleichszahlungen auf nahezu alle betrieblichen Gründe im Einflussbereich der Fluggesellschaften, weshalb auch in dem betroffenen Sachverhalt die Forderung nach Ausgleichszahlungen berechtigt war. Etwas anderes würde nur gelten, wenn die Beförderung aus Gründen der ,,allgemeinen oder betrieblichen' Sicherheit unterbleibt.

In einem zweiten Sachverhalt ging es um die Folgen eines Streiks, denen der betroffene Kläger seine Nichtbeförderung zu verdanken hatte. Einen Tag vor seinem Reisedatum war sein Startflughafen bestreikt worden, weshalb die an diesem Tag betroffenen Fluggäste erst am kommenden Tag transportiert werden konnten. Aufgrund dieser Umbuchung war für ihn in der Maschine kein Platz mehr, weshalb er entsprechende Ausgleichsleistungen begehrte. Ebenfalls mit Recht, wie das Gericht befand.

Auf der einen Seite gehören Streiks zu den anerkannten Gründen, die einer Ausgleichszahlung entgegen stehen. Das kann aber andererseits nicht für Kunden gelten, die von dem eigentlichen Streikgeschehen nicht direkt betroffen sind. In dem betroffenen Sachverhalt würde es sich um einen Versuch der Fluggesellschaft handeln, die Streikfolgen auf einen Passagier des Folgetages abzuwälzen. Außerordentliche Gründe hätten aber nur bei dem am Streiktag betroffenen Flug vorgelegen, weshalb das Ausgleichsbegehren des Passagiers berechtigt war.
 
Europäischer Gerichtshof, Urteil EUGH C 321 11 vom 04.10.2012
Normen: Luftverkehr-Verordnung (EG) Nr. 261/2004
[bns]
 
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