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Erbrecht - Blog
Keine automatische Haftung bei Mitnutzung des Internetanschlusses durch Ehegatten
Wer seinem Ehepartner die Nutzung des eigenen Internetanschlusses gestattet, haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen.
In dem zugrunde liegenden Sachverhalt verlangte der Kläger Wiedergutmachung von der Beklagten, da von ihrem Internetanschluss aus an zwei Tagen ein Computerspiel als Download angeboten worden war. Der Klage vorangegangen war ein erfolgloser Versuch, die Beklagte abzumahnen. Gegen die Behauptungen des Klägers führte die Ehefrau an, dass nicht sie selbst das Spiel angeboten hätte, sondern ihr inzwischen verstorbener Ehemann. Dieser hätte den Anschluss auch überwiegend genutzt. Das in der Vorinstanz entscheidende Landgericht folgte diesen Ausführungen der Ehefrau jedoch nicht und verurteilte sie zu Unterlassung, Schadensersatz und zur Erstattung der Kosten der Gegenseite. Dieser Auffassung wollte das im Anschluss entscheidende Oberlandesgericht hingegen nicht folgen.
Demnach ist grundsätzlich erst einmal davon auszugehen, dass der Anschlussinhaber auch für die Urheberrechtsverletzung verantwortlich sei. Jedoch sei ihm zuzugestehen, einen anderen Ablauf des Geschehens ernsthaft darzulegen. In einem solchen Fall müsste der Rechteinhaber den Beweis für eine Täterschaft des Anschlussinhabers erbringen, was diesem vorliegend aber nicht gelang. Außerdem sei entscheidend, ob der Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzung eines Dritten zur Verantwortung zu ziehen sei. Erforderlich dafür ist jedoch die Kenntnis des Anschlussinhabers von dem unrechtmäßigen Verhalten des Nutzers oder die Existenz einer Aufsichtspflicht gegenüber dem Nutzer. Eine solche besteht beispielsweise bei Eltern für ihre Kinder. Bei Ehegatten untereinander sei eine solche jedoch abzulehnen, weshalb die Entscheidung des Landgerichts keinen Bestand haben konnte.
Der Rechteinhaber kann sich jedoch mit einer Revision zum Bundesgerichtshof um eine höchstrichterliche Entscheidung bemühen.
Oberlandesgericht Köln, Urteil OLG K 6 U 239 11 vom 16.05.2012
Normen: § 1004 BGB