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Krankenhausnavigator darf vorerst online bleiben

Bis zu einer endgültigen gerichtlichen Klärung darf die AOK einen Krankenhausnavigator im Internet belassen, da der Sachverhalt aufgrund seiner Komplexität nicht im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes beantwortet werden kann.


Um die Qualität der Behandlung in manchen Krankenhäusern steht es teilweise leider nicht so gut. Primär ärgerlich und teilweise auch gefährlich ist dieser Umstand natürlich für den Patienten, der sich nicht selten als Folgeerscheinung auf einen langen Leidensweg einstellen muss. Krankenversicherungen sehen sich demgegenüber mit massiven Folgekosten aufgrund der Qualitätsmängel konfrontiert, welche bei einer von Beginn an fachgerechten Behandlung hätten vermieden werden können. Ähnliche Gedankengänge dürften wohl auch die AOK geleitet haben, als sie im Jahr 2010 einen Krankenhausnavigator ins Netz stellte. Bei diesem wird aufgrund eigener Kundendaten aus der Zeit vor, während und nach der Behandlung die Qualität der Krankenhäuser in den einzelnen Leistungsbereichen beurteilt. So sollen Ärzte und Patienten bei der Wahl einer Klinik unterstützt werden.

Mit dieser Bewertung unzufrieden beantragte ein in NRW ansässiges Krankenhaus vorläufigen Rechtsschutz, da es die eigenen Bewertungen als falsch erachtete und Wettbewerbsnachteile befürchtete.

Das mit der Entscheidung betraute Gericht lehnte diesen jedoch ab und teilte mit, dass die zu erörternden Fragen zu komplex für eine vorläufige Entscheidung sind und die entsprechende Hauptverhandlung abzuwarten ist.

In dieser werden die Beeinträchtigung der unternehmerischen Freiheit und mögliche Wettbewerbsnachteile auf Seiten der Klinik mit der den Krankenkassen gesetzlich übertragenen Aufgabe zur Aufklärung über die Qualität von Krankenhäusern gegeneinander abzuwägen sein. In diesem Zusammenhang gilt es auch zu klären, ob Krankenversicherungen diese Aufklärung nur im Wege des gesetzlich geregelten Qualitätsberichts betreiben dürfen und welcher Daten sie sich bei der Bewertung bedienen dürfen.
 
Sozialgericht Berlin, Urteil SG B S 89 KR 1636 13 ER vom 19.09.2013
Normen: § 86b II S.1 SGG
[bns]
 
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