Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg

Anwaltskanzlei Heiko Hecht
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und Hamburg-Finkenwerder


Kein Schadenersatz wegen unterbliebener Zuweisung eines Ganztagesbetreuungsplatzes

Die durch die Unterbringung des Kindes in einer privaten Kita entstandenen Kosten müssen grundsätzlich selbst getragen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass für Kinder ab drei Jahren kein Anspruch auf Berücksichtigung bei der Vergabe von Ganztagsplätzen in einer Tageseinrichtung besteht. Müssen die Eltern in Folge dessen mehr Geld für die Kinderbetreuung bezahlen, da sie ihr Kind in die Hände einer privaten Einrichtung geben, dessen Beiträge über den städtischen Sätzen liegen, können sie diese Mehrkosten nur ersetzt verlangen, wenn die finanzielle Belastung unzumutbar hoch ist. Dies gelte grundsätzlich auch für Kinder unter drei Jahren.
 
OLG Frankfurt am Main, Urteil OLG Frankfurt am Main U 171 16 vom 17.05.2018
Normen: § 24 SGB 8
[bns]
 
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