Anwaltskanzlei Heiko Hecht & Kollegen
Anwalt Erbrecht Hamburg
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Erbrecht - Blog
Keine pauschale Entbindung von der Schweigepflicht
Es ist unzulässig, wenn ein Versicherer beim Abschluss einer Lebens- oder Berufsunfähigkeitsversicherung eine pauschale Entbindung aller Ärzte von der Schweigepflicht verlangt.
Versicherungen verletzen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, wenn sie beim Abschluss einer Berufsunfähigkeits- oder Lebensversicherung pauschal die Entbindung aller Ärzte von der Schweigepflicht durch den Versicherungsnehmer verlangen. Das Bundesverfassungsgericht sieht in der bisher üblichen Praxis einen unzulässigen Eingriff in die Rechte der Versicherten, der auch unter Berücksichtigung der schützenswerten Interessen der Versicherer nicht gerechtfertigt werden kann. Lediglich dann, wenn der Versicherer Alternativen oder wenigstens ein Widerrufsrecht für die Entbindungserklärung vorsieht, kann die Verpflichtung zur pauschalen Entbindung weiterhin durchgeführt werden. Dabei dürfen nach der Entscheidung der Verfassungsrichter allerdings die Zusatzkosten dem Versicherungsnehmer auferlegt werden.